BAG - Beschluß vom 29.07.2003
3 ABR 34/02
Normen:
ZPO § 256 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, 10 ; Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen (TV Altersvorsorge NRW, vom 19. September 2000) §§ 2 3 7 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 197
BAGE 107, 112
BAGReport 2004, 152
BB 2004, 943
DB 2004, 883
ZIP 2004, 922
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 132/01
ArbG Bielefeld, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 25/01

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht - Vorrang des Tarifvertrags und abschließende Regelung durch Tarifvertrag in der betrieblichen Altersversorgung; Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Beschluß vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 3 ABR 34/02

DRsp Nr. 2004/3535

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht - Vorrang des Tarifvertrags und abschließende Regelung durch Tarifvertrag in der betrieblichen Altersversorgung; Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in der betrieblichen Altersversorgung

»Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht kein Recht des Betriebsrats, bei der Auswahl der "Versorgungseinrichtung" mitzubestimmen. Wählt der Arbeitgeber den Durchführungsweg "Direktversicherung", so gehört auch die Auswahl des Versicherungsunternehmens zu den mitbestimmungsfreien Entscheidungen des Arbeitgebers.«

Orientierungssätze:1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, welcher Personenkreis begünstigt und welcher Durchführungsweg beschritten werden soll. Auch die Auswahl des Versorgungsträgers steht wegen des engen Zusammenhangs mit dem Finanzierungsaufwand und dem Risiko des einstandspflichtigen Arbeitgebers in dessen alleiniger Entscheidung.