LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.06.2010
12 Sa 829/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; EFZG § 5 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 153/08

Unverhältnismäßige Abmahnung für Verstoß gegen Vorlage weiterer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei regelmäßiger Vorlage während lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 829/09

DRsp Nr. 2010/20506

Unverhältnismäßige Abmahnung für Verstoß gegen Vorlage weiterer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei regelmäßiger Vorlage während lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

1. Eine Abmahnung setzt nur einen objektiven Pflichtverstoß und kein vorwerfbares Verhalten voraus; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vom Abmahnenden insofern zu beachten, als ein vertretbares Verhältnis zwischen dem Fehlverhalten und seiner Sanktion durch eine Abmahnung zu fordern ist. 2. Ist die Arbeitnehmerin seit fast sieben Monaten arbeitsunfähig erkrankt und hat sie für diesen Zeitraum durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und den Arbeitgeber auch anlässlich einer Feier zur Eröffnung eines neuen Betriebes kurz vor dem Ablauf der letzten eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über die Fortdauer ihrer Arbeitsunfähigkeit informiert, ist eine Abmahnung wegen fehlender Vorlage einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverhältnismäßig.