BAG - Urteil vom 27.04.1995
8 AZR 197/94
Normen:
BGB § 613 a, § 556, § 581 ;
Fundstellen:
AP Nr. 128 zu § 613a BGB
BAGE 80, 74
BB 1995, 1800
BB 1995, 1860
DB 1995, 1914
DRsp VI(602)112c
DStR 1996, 1375
EzA § 613a BGB Nr. 126
MDR 1995, 1146
NJW 1995, 3404
NZA 1995, 1155
SAE 1996, 292
ZIP 1995, 1540
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 18. Dezember 1992 Bonn - 4 Ca 2127/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. November 1993 Köln - 11 (7/5) Sa 202/93 -,

Betriebsübergang bei Rückgabe des verpachteten Betriebes

BAG, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 197/94

DRsp Nr. 1995/10248

Betriebsübergang bei Rückgabe des verpachteten Betriebes

»Die vertragsgemäße Rückgabe eines verpachteten Betriebes an den Verpächter stellt auch dann einen Betriebsübergang dar, wenn der Verpächter die Leitungsmacht zuvor nicht ausgeübt hat und selbst keine entsprechenden Betriebe führt (im Anschluß an BAG Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 480/87 - AP Nr. 72 zu § 613 a BGB).«

Normenkette:

BGB § 613 a, § 556, § 581 ;

Tatbestand:

Der Kläger war in der Gaststätte der Beklagten als Kellner beschäftigt. Die Beklagte hatte die Gaststätte von der Streithelferin, einer Brauerei, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist, gepachtet. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten fortbesteht, nachdem die Gaststätte mit Ablauf des Pachtvertrages an die Streithelferin zurückgegeben worden ist.

Die Streithelferin führt selbst keine gastronomischen Betriebe. Sie war ursprünglich Eigentümerin, seit 1990 Pächterin des Hauses, in welchem die Gaststätte seit Jahrzehnten von verschiedenen Pächtern betrieben wird. In dem "Pacht- und Getränkebezugsvertrag" zwischen der Beklagten und der Streithelferin vom 31. Juli/3. August 1987 heißt es u. a.:

"§ 1