LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2005
10 Sa 402/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2439/04

Soziale Rechtfertigung betriebsbedingter Kündigung bei Einleitung der Betriebsstilllegung unter Vorbehalt der Betriebsveräußerung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 402/05

DRsp Nr. 2006/1782

Soziale Rechtfertigung betriebsbedingter Kündigung bei Einleitung der Betriebsstilllegung unter Vorbehalt der Betriebsveräußerung

Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber eine Betriebsveräußerung vor, falls sich eine Chance biete, und gelingt dann später noch eine Betriebsveräußerung, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.05.2000 bei der Fa. G.-M. als Glasermeister beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 01.04.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser führte den Betrieb zunächst weiter und bemühte sich um einen Betriebserwerber.

Mit Schreiben vom 26.08.2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.10.2004.