Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit dem 01.05.2000 bei der Fa. G.-M. als Glasermeister beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 01.04.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser führte den Betrieb zunächst weiter und bemühte sich um einen Betriebserwerber.
Mit Schreiben vom 26.08.2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.10.2004.
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