LSG Chemnitz - Urteil vom 15.03.2012
L 3 AL 234/09
Normen:
Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 Abs. 1 S. 1; Entgeltfortzahlungsgesetz § 9 Abs. 1 S. 1; SGB III § 169 S. 1; SGB III § 172 Abs. 1a in der Fassung vom 24.04.2006; SGB III § 175 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 691/08

Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Kuraufenthalt ohne Arbeitsunfähigkeit

LSG Chemnitz, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 234/09

DRsp Nr. 2012/11298

Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Kuraufenthalt ohne Arbeitsunfähigkeit

1. Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit in § 172 Abs. 1a SGB III (in der vom 1. April 2006 bis 31. März 2012 geltenden Fassung) und Arbeitsverhinderung in § 9 Abs. 1 Satz 1 EntgFG bezeichnen unterschiedliche Lebenssachverhalte und sind nicht austauschbar. 2. Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf (Saison)Kurzarbeitergeld sind nicht erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer zwar in Kur befindet, jedoch nicht arbeitsunfähig ist.

1. Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit in § 172 Abs. 1a SGB III (in der vom 1.4.2006 bis 31.3.2012 geltenden Fassung) und Arbeitsverhinderung in § 9 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz bezeichnen unterschiedliche Lebenssachverhalte und sind nicht austauschbar. 2. Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf (Saison)Kurzarbeitergeld sind nicht erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer zwar in Kur befindet, jedoch nicht arbeitsunfähig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf Die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Oktober 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 Abs. 1 S. 1; Entgeltfortzahlungsgesetz § 9 Abs. 1 S. 1; SGB III § 169 S. 1;