BAG - Urteil vom 31.07.2007
3 AZR 810/05
Normen:
BetrAVG § 16 § 30c ; UmwG § 2 § 20 ; BGB § 315 ; ZPO § 253 § 291 ;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG
ArbRB 2008,46
AuA 2007, 558
AuA 2008, 309
AuR 2007, 314
AuR 2008, 76
BAG-Pressemitteilung Nr. 59/07
BAGE 123, 319
BB 2008, 58
DB 2008, 135
JR 2008, 439
MDR 2008, 213
NotBZ 2008, 68
VersR 2008, 1419
ZIP 2007, 2372
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 548/05
ArbG Lingen, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 422/04

Betriebsrentenrecht - Betriebsrentenanpassung; wirtschaftliche Lage, Verschmelzung

BAG, Urteil vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 810/05

DRsp Nr. 2007/15723

Betriebsrentenrecht - Betriebsrentenanpassung; wirtschaftliche Lage, Verschmelzung

»Ist Versorgungsschuldner ein verschmolzenes Unternehmen, kann es bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der ursprünglich selbständigen Unternehmen ankommen.«

Orientierungssätze:1. Die bei der Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigenden Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn.2. Der Arbeitgeber kann eine dem ab Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust entsprechende Anpassung ganz oder teilweise ablehnen, soweit dies seine wirtschaftliche Lage nicht zulässt.3. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Für eine einigermaßen zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden.