OLG Celle - Urteil vom 23.12.2020
14 U 51/18
Normen:
BGB § 157; BGB § 242; BGB § 313; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 659
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 175/17

Rechtsstellung des Nachunternehmers eines Bauträgers bei irrtümlicher Abführung der Umsatzsteuer durch diesenAnsprüche des Insolvenzverwalters gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 14 U 51/18

DRsp Nr. 2021/1118

Rechtsstellung des Nachunternehmers eines Bauträgers bei irrtümlicher Abführung der Umsatzsteuer durch diesen Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer

Zur Vermeidung einer unerträglichen Schieflage besteht ausnahmsweise keine Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteueranteile an den Auftragnehmer von Bauleistungen, sondern nur ein Freistellungsanspruch (hier: Fristablauf nach §§ 169 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Ziffer 2, 170 Abs. 2 Ziffer 1 AO).

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [14 O 175/17] wie folgt abgeändert:

Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von einer Inanspruchnahme der Umsatzsteuerpflicht seitens des Finanzamtes M. für die Jahre 2009 und 2010 (betreffend Bauleistungen der Schuldnerin gegenüber der Beklagten) freizustellen Zug um Zug gegen Aushändigung korrigierter Abschlagsrechnungen, die gemäß §§ 14 Abs. 2 und Abs. 4, 18 UStG Angaben zum anzuwendenden Steuersatz und zum auf das Entgelt entfallenen Steuerbetrag enthalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen und Revisionsverfahren) haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.