LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.12.2018
6 Ta 292/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 2 Abs. 3 d; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7509/17

Rechtsweg für Ansprüche eines Bankangestellten aufgrund von Mitarbeitergeschäften

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 6 Ta 292/18

DRsp Nr. 2019/1694

Rechtsweg für Ansprüche eines Bankangestellten aufgrund von Mitarbeitergeschäften

Kein Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Störung im Rahmen eines Mitarbeitergeschäftes: hier Wertpapiergeschäfte einer (ehemaligen) Bankangestellten

1. Bietet der Arbeitgeber (eine Bank) im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Bankdienstleistungen auch für seine Mitarbeiter als Kunden an, so entsteht neben dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der Bank eine weitere Geschäftsbeziehung, nämlich das Kundenverhältnis. 2. Für Ansprüche aus dem Kundenverhältnis ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 22. März 2018 - 12 Ca 7509/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 2 Abs. 3 d; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Herausgabeansprüche in Bezug auf Compliance-Richtlinien und Unterlagen aus Depotverträgen, das Führen eines Schlichtungsgesprächs sowie Wiedergutmachung aufgrund Verletzung von Persönlichkeitsrechten; in diesem Zusammenhang streiten sie vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

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