Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 22. März 2018 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über Herausgabeansprüche in Bezug auf Compliance-Richtlinien und Unterlagen aus Depotverträgen, das Führen eines Schlichtungsgesprächs sowie Wiedergutmachung aufgrund Verletzung von Persönlichkeitsrechten; in diesem Zusammenhang streiten sie vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
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