LAG Hamm - Beschluss vom 27.12.2018
2 Ta 268/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 4 und 9; ArbGG § 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; ZA-NTS Art. 56 Abs. 8; NTS Art. 8 Abs. 5; GVG § 17 a;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 23
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1110/17

Rechtsweg für Schadensersatzansprüche unter zivilen Arbeitskräften bei den Stationierungskräften wegen Eigentumsverletzung

LAG Hamm, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 268/18

DRsp Nr. 2019/2972

Rechtsweg für Schadensersatzansprüche unter zivilen Arbeitskräften bei den Stationierungskräften wegen Eigentumsverletzung

1. Für Schadensersatzansprüche, die von einem als zivile Arbeitskraft bei den Stationierungskräften beschäftigten Arbeitnehmer gegen einen anderen als zivile Arbeitskraft bei den Stationierungskräften beschäftigten Arbeitnehmern wegen einer Eigentumsverletzung, die bei der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit begangen worden ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG eröffnet. Der Umstand, dass es sich bei den Prozessparteien um zivile Arbeitskräfte handelt, die als Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften beschäftigt sind, rechtfertigt auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten keine Abweichung von § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG