BAG - Beschluss vom 03.12.2020
7 AZB 57/20
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2; SGB IX § 179;
Fundstellen:
AP GVG § 17a Nr. 65
AuR 2021, 142
BB 2021, 179
EzA ArbGG 1979 _ 48 Nr. 7
NZA 2021, 411
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ta 41/20
ArbG Berlin, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 BV 7799/19

Rechtsweg und Verfahrensart für einen von der Vertrauensperson der Schwerbehinderten geltend gemachten AnspruchAnaloge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift

BAG, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 7 AZB 57/20

DRsp Nr. 2021/909

Rechtsweg und Verfahrensart für einen von der Vertrauensperson der Schwerbehinderten geltend gemachten Anspruch Analoge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift

Orientierungssatz: Über den Antrag einer Vertrauensperson auf Entfernung einer auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gestützten Abmahnung aus ihrer Personalakte ist auch dann im Urteilsverfahren zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Anspruch nicht nur auf eine individualrechtliche, sondern auch auf eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage stützt (Rn. 13 ff.).

Analoge Gesetzesanwendung setzt das Bestehen einer unbewussten Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über die gesetzliche Entscheidung hinwegzusetzen. Eine unbewusste Regelungslücke kann durch die analoge Anwendung einer Vorschrift geschlossen werden, wenn der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie der gesetzlich geregelte Fall.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2020 - 25 Ta 41/20 - aufgehoben.