ArbG Rosenheim, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1308/14
Rechtswidriger Ausschluss geringfügig Beschäftigter von der betrieblichen Altersversorgung einer GewerkschaftFeststellungsklage zum Anspruch auf Anmeldung bei der Unterstützungskasse
LAG München, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 544/15
DRsp Nr. 2016/4095
Rechtswidriger Ausschluss geringfügig Beschäftigter von der betrieblichen Altersversorgung einer GewerkschaftFeststellungsklage zum Anspruch auf Anmeldung bei der Unterstützungskasse
Die Klägerin hat Anspruch auf Zugang zur betrieblichen Altersversorgung nach § 611BGB. Die Beklagte kann sich dem gegenüber nicht darauf berufen, dass die Versorgungsordnung geringfügig Beschäftigte wie die Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung ausnimmt, weil diese Regelung gegen § 4 Abs. 1TzBfG verstößt.
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung; eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit der Umstand ist, an den die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft.2. § 4 Abs. 1TzBfG enthält ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit; § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet ausdrücklich eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt, wenn auch nicht ausnahmslos.
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