LAG München - Urteil vom 13.01.2016
10 Sa 544/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 2 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 11
NZA 2016, 11
NZA 2017, 7
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1308/14

Rechtswidriger Ausschluss geringfügig Beschäftigter von der betrieblichen Altersversorgung einer GewerkschaftFeststellungsklage zum Anspruch auf Anmeldung bei der Unterstützungskasse

LAG München, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 544/15

DRsp Nr. 2016/4095

Rechtswidriger Ausschluss geringfügig Beschäftigter von der betrieblichen Altersversorgung einer Gewerkschaft Feststellungsklage zum Anspruch auf Anmeldung bei der Unterstützungskasse

Die Klägerin hat Anspruch auf Zugang zur betrieblichen Altersversorgung nach § 611 BGB. Die Beklagte kann sich dem gegenüber nicht darauf berufen, dass die Versorgungsordnung geringfügig Beschäftigte wie die Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung ausnimmt, weil diese Regelung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt.

1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung; eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit der Umstand ist, an den die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft. 2. § 4 Abs. 1 TzBfG enthält ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit; § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet ausdrücklich eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt, wenn auch nicht ausnahmslos.