OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2023
33 B 287/23.PVB
Normen:
BPersVG § 10 Hs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 680
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 L 2051/22

Rechtswidrigkeit der Behinderung eines Personalratsmitglieds bei seiner Arbeit durch Verweigerung des Zugangs zu allen Personalratssitzungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 33 B 287/23.PVB

DRsp Nr. 2023/5053

Rechtswidrigkeit der Behinderung eines Personalratsmitglieds bei seiner Arbeit durch Verweigerung des Zugangs zu allen Personalratssitzungen

Da jede Behinderung eines Personalratsmitglieds bei der Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse zugleich auch eine Behinderung der Arbeit des Gremiums bedeutet, kann die Benachteiligung eines Personalratsmitglieds im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch von dem Personalrat geltend gemacht werden. Wird einem Personalratsmitglied nicht der Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen ermöglicht, ist das Behinderungsverbot nach § 10 Halbsatz 1 BPersVG zwangsläufig betroffen. Allerdings stellt es keine unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse durch die Dienststellenleitung dar, wenn die Behinderung auf einem rechtmäßigen Handeln der Dienststelle beruht. Das Mandat eines Personalratsmitglieds bei einer Dienststelle des Militärischen Abschirmdienstes besteht trotz eines festgestellten Sicherheitsrisikos und trotz eines Entzugs der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien grundsätzlich uneingeschränkt fort.