Rechtswidrigkeit der Untersagung des Zugangs zur Dienststelle eines Personalratsmitglieds sowie seines Zugriffs auf Personalratstätigkeit dienender Einrichtungen und Datenbestände
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 33 B 1219/22.PVB
DRsp Nr. 2023/5057
Rechtswidrigkeit der Untersagung des Zugangs zur Dienststelle eines Personalratsmitglieds sowie seines Zugriffs auf Personalratstätigkeit dienender Einrichtungen und Datenbestände
Wird einem Personalratsmitglied der Zugang zur Dienststelle sowie der Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände untersagt, ist das Behinderungsverbot nach § 10 Halbsatz 1 BPersVG zwangsläufig betroffen. Allerdings stellt es keine unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse durch die Dienststellenleitung dar, wenn die Behinderung auf einem rechtmäßigen Handeln der Dienststelle beruht.Das Mandat eines Personalratsmitglieds bei einer Dienststelle des Militärischen Abschirmdienstes besteht trotz eines festgestellten Sicherheitsrisikos und trotz eines Entzugs der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien grundsätzlich uneingeschränkt fort.Auch die Regelung des § 10 Nr. 3 SÜG rechtfertigt es nicht, dem Personalratsmitglied pauschal den Zugang zu allen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten und zu sämtlichen "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", zu verwehren.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.