8/1.3.1 Höchstdauer der Arbeitszeit

Autor: Sadtler

Grundregel des Achtstundentags

Die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 ArbZG).1) Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 3 Satz 2 ArbZG sowie in §§ 7, 8, 14, 15 ArbZG geregelt. Die Arbeitszeitrichtlinie ist weiter gefasst und regelt in Art. 6b nur eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, ohne die maximale Stundenzahl pro Tag festzulegen.

Werktag ist jeder Tag, der kein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag ist, also Montag bis einschließlich Samstag.2) Hieraus ergibt sich - ohne Feiertage - eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von (6 × 8 Stunden =) 48 Stunden, denn der Sonntag wird nach § 11 Abs. 2 ArbZG nicht eingerechnet. Der Werktag dauert - anders als der Kalendertag - nicht von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, sondern er umfasst den 24-stündigen Arbeitstag des Arbeitnehmers ab Beginn der individuellen Arbeitszeit (sog. individueller Werktag). Beginnt die individuelle Arbeitszeit eines Schichtarbeiters also um 20:00 Uhr, geht sein individueller Werktag von 20:00 Uhr des ersten Kalendertags bis um 20:00 Uhr des nächsten Kalendertags.3) Für die gilt die Höchstgrenze des § gem. § Abs. entsprechend.