BSG - Beschluss vom 17.08.2022
B 5 R 63/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1963/20
SG Freiburg, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2866/19

Rente wegen BerufsunfähigkeitVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 63/22 B

DRsp Nr. 2022/13095

Rente wegen Berufsunfähigkeit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ab wann und in welcher Höhe der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht zusteht.