LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.12.2017
L 3 R 145/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 636/13

Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 3 R 145/16

DRsp Nr. 2018/7096

Rente wegen Erwerbsminderung

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

Die am ... 1963 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung (Achte-Klasse-Abschluss) erfolgreich eine Berufsausbildung zur Wirtschaftspflegerin. Später nahm sie an einer aus Mitteln der Arbeitsförderung getragenen Umschulung zur Teilhandwerkerin/Bürokraft teil. Sie war als Küchenkraft, Rettungsschwimmerin, Verkäuferin, Sachbearbeiterin in der Lagerhaltung, Lagerarbeiterin und vom 1. April 2004 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 16. Juni 2005 als Angestellte in der Lagerhaltung versicherungspflichtig beschäftigt.

Bei der Klägerin ist seit dem 16. September 2014 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt.

Die Klägerin beantragte am 28. Juli 2006 - nach Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 4. Juni 2009 in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau S 1 R 591/07 mit Rücknahme der Berufung am 12. Juli 2012 - erfolglos die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.