BSG - Beschluss vom 29.04.2021
B 13 R 43/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 01.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 288/19
SG Speyer, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 294/18

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen B 13 R 43/21 B

DRsp Nr. 2021/8607

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit steht der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu Lasten des beklagten Rentenversicherungsträgers.

Der RV-Träger lehnte einen hierauf gerichteten Antrag der Klägerin ab. Auch vor dem SG ist die Klägerin erfolglos geblieben (Urteil vom 23.10.2019). Das LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen. Es hat das Vorliegen einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung verneint und sich zur Begründung auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten bezogen, ua ein auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholtes (Beschluss vom 1.2.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbenannten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie macht einen Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend und rügt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II