Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu Lasten des beklagten Rentenversicherungsträgers.
Der RV-Träger lehnte einen hierauf gerichteten Antrag der Klägerin ab. Auch vor dem
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbenannten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das
II
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