LSG Hessen - Beschluss vom 10.10.2017
L 2 R 117/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 2-4;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 478/11

Rente wegen ErwerbsminderungPrüfung der BerufsunfähigkeitKonkrete Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der ResterwerbsfähigkeitZumutbare Tätigkeit

LSG Hessen, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen L 2 R 117/15

DRsp Nr. 2018/1625

Rente wegen Erwerbsminderung Prüfung der Berufsunfähigkeit Konkrete Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Zumutbare Tätigkeit

1. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts kann bei Versicherten, die noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähig sind, grundsätzlich nicht herangezogen werden. 2. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. 3. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Versicherte nach ihrem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage sind, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn sie außerstande sind, Arbeitsplätze dieser Art von ihrer Wohnung aus aufzusuchen.