BSG - Beschluss vom 07.12.2022
B 5 R 176/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 161/20
SG Dresden, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 731/19

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen B 5 R 176/22 B

DRsp Nr. 2023/951

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. August 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I