Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die im Jahr 1960 geborene Klägerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt bis 2015 als Stationshilfe in einer Klinik versicherungspflichtig beschäftigt. Einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom März 2017 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6.7.2017 und Widerspruchsbescheid vom 12.12.2017 ab.
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