BSG - Beschluss vom 10.08.2022
B 5 R 86/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 47/21
SG Nürnberg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 36/18

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge mangelnder Sachaufklärung

BSG, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 86/22 B

DRsp Nr. 2022/13091

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge mangelnder Sachaufklärung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die im Jahr 1960 geborene Klägerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt bis 2015 als Stationshilfe in einer Klinik versicherungspflichtig beschäftigt. Einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom März 2017 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6.7.2017 und Widerspruchsbescheid vom 12.12.2017 ab.