BSG - Beschluss vom 21.12.2017
B 13 R 355/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 117/15
SG Darmstadt, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 478/11

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeRüge einer Verletzung des AmtsermittlungsgrundsatzesGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen B 13 R 355/17 B

DRsp Nr. 2018/2510

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes Genügen der Darlegungspflicht

Die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Berufungsgericht muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;

Gründe: