BSG - Beschluss vom 10.08.2021
B 5 R 42/21 R
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 918/20
SG Duisburg, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 58 R 455/20

Rente wegen voller Erwerbsminderung auf DauerAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen B 5 R 42/21 R

DRsp Nr. 2021/14241

Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben auch für das Verfahren in dritter Instanz einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe

I