Der Antrag des Klägers, ihm für ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben auch für das Verfahren in dritter Instanz einander keine Kosten zu erstatten.
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