BSG - Beschluss vom 10.08.2022
B 5 R 21/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 126/22
SG Münster, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 657/21

Rente wegen voller Erwerbsminderung auf DauerAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsFehlende Erfolgsaussicht in der Hauptsache

BSG, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 21/22 BH

DRsp Nr. 2022/13813

Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Fehlende Erfolgsaussicht in der Hauptsache

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2022 - L 14 R 126/22 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der im Jahr 1983 geborene Kläger, der ab April 2012 Rechtsreferendar war, bezieht von der Beklagten rückwirkend seit dem 1.2.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB XII.

Der Kläger erhob gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2020 in einer E-Mail vom 12.8.2020 Widerspruch. Auf den Hinweis der Beklagten, dass die nach § 84 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 36a Abs 2 SGB I erforderliche qualifizierte elektronische Signatur fehle, reichte der Kläger am 19.8.2020 schriftlich einen im Original unterschriebenen Widerspruch ein. Die Beklagte bestätigte daraufhin - wie erbeten - unter dem 11.9.2020, dass ein rechtswirksamer Widerspruch vorliege.