LAG Hamburg - Urteil vom 19.12.2017
4 Sa 38/17
Normen:
AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; Versorgungsordnung v. 01.04.1985 (VO 85) § 6 Nr. 1; Versorgungsordnung v. 01.04.1985 (VO 85) § 6 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 377/16

Rentenanpassungsmechanik in einer betrieblichen VersorgungsordnungAnforderungen an eine Abweichung von der im Versorgungswerk vorgesehene Rentenanpassung

LAG Hamburg, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 38/17

DRsp Nr. 2020/10918

Rentenanpassungsmechanik in einer betrieblichen Versorgungsordnung Anforderungen an eine Abweichung von der im Versorgungswerk vorgesehene Rentenanpassung

1. Sehen die Versorgungsbedingungen der Versorgungsordnung vor, dass die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gem. § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, so ist dies die für die Entwicklung der Altersversorgungsbezüge maßgebliche Vorgabe. 2. Soweit in den Versorgungsbedingungen eine Ausnahme bezüglich der Anpassungshöhe vorgesehen ist, kommt diese zum Zug, wenn die normale Anpassung "nicht für vertretbar" gehalten wird. Dies ist aber nur dann zu bejahen, wenn aufgrund objektiver Umstände unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die wirtschaftlichen Interessen des Versorgungsschuldners gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern Vorrang haben. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Versorgungsgläubiger von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen und nachvollziehbaren Grundes noch nicht ausreicht. Es müssen weitere dringende Handlungsgründe auf der Seite des Versorgungsschuldners hinzutreten.