BSG - Beschluss vom 21.12.2020
B 13 R 255/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 906/18
SG Köln, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 413/18

Rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten des Besuchs einer FachschuleGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen B 13 R 255/19 B

DRsp Nr. 2021/3028

Rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten des Besuchs einer Fachschule Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 16.8.2019 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten des Besuchs einer Fachschule anstelle bereits früher zurückgelegter Ausbildungszeiten verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.