BSG - Beschluss vom 13.12.2017
B 5 R 15/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI a.F. § 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 282/13
SG Bremen, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 302/11

RentenversicherungspflichtNichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeVoraussetzung einer Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich zur Begründung der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige PflegepersonBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen B 5 R 15/17 BH

DRsp Nr. 2018/2515

Rentenversicherungspflicht Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Voraussetzung einer Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich zur Begründung der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache u.a. nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich sein. 3. Die Voraussetzung einer Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich zur Begründung der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson i.S. von § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) war bereits unter verschiedensten Aspekten Gegenstand der Rechtsprechung des BSG.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. F., P., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI a.F. § 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe: