Replik bei Klage auf Urlaubsgewährung

An das Arbeitsgericht ...

Aktenzeichen ...

Klageerwiderung

In Sachen ...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter  RA ...

gegen

die Firma ...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter RA ...

 

Begründung

Die schriftsätzlichen Angaben des Klägers zum Grund und zur Höhe des ihm zustehenden Erholungsurlaubsanspruchs treffen zu. Zwar ist der Urlaubsanspruch ungeachtet der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers entstanden, der Urlaubsverwirklichung steht aber die seit dem ... erneut eingetretene krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung entgegen.

Der Urlaub kann daher vom Kläger in dem von ihm beantragten Zeitraum nicht genommen werden (Arg. § 9 BUrlG BAG vom 8. März 1984 AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch; BAG vom 26. Mai 1983, EzA § 7 BUrlG Nr. 27). Die Klage dient nur dem Ziel, den Kläger in den Genuss des im Vergleich zum Krankengeld höheren Urlaubsentgeltes und des zusätzlich von der Beklagten gewährten Urlaubsgeldes zu bringen. Darauf hat der Kläger aber keinen Anspruch, solange die Urlaubsgewährung krankheitsbedingt unmöglich ist. Sollte der Kläger bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraumes seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen, wird die Beklagte den Urlaubsanspruch erfüllen (BAG 39, 53; BAG vom 28. Juni 1984 NZA 1985, 156). Die Klage ist als zur Zeit unbegründet abzuweisen.

oder

Begründung