Autor: Rudolf |
Aus der Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitspapiere zu erteilen, folgt auch die Verpflichtung, die einzelnen Bescheinigungen vollständig und richtig auszufüllen.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitspapiere mit den erforderlichen Angaben, Stempeln und Unterschriften sowie unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu erstellen. Sind die Arbeitspapiere unvollständig ausgefüllt, muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht die Arbeitspapiere auf Verlangen des Arbeitnehmers ergänzen.21)
Klage auf Ausfüllung und Herausgabe der Arbeitspapiere
Für die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf vollständiges Ausfüllen der Arbeitspapiere durch den Arbeitgeber sind - ebenso wie für den Erteilungsanspruch - allein die Arbeitsgerichte zuständig.22) Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Ergänzung unvollständiger Arbeitspapiere Teil des Erfüllungsanspruchs auf Erteilung der Papiere ist und es sich daher um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) ArbGG handelt. Unerheblich ist dabei, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Arbeitspapiere handelt.
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