OLG Brandenburg - Urteil vom 16.03.2023
10 U 120/22
Normen:
BGB § 437 Nr. 2 -3; BGB § 435; BGB § 440; BGB § 323; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 935; EGBGB Art. 43; BGB § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StrEG § 13 Abs. 2; StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4; StrEG § 8; StrEG § 9; BGB § 134; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; StrEG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 50/20

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein MotorradStrEG-Entschädigung bei Verkauf eines MotorradesRechtsmangel bei Eintragung des gekauften Motorrades im Schengener InformationssystemRechtsmangel bei fehlerhafter Eintragung des gekauften Motorrades im SISAbtretbarkeit eines Ersatzanspruchs gemäß dem StrEG

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 10 U 120/22

DRsp Nr. 2023/5430

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad StrEG-Entschädigung bei Verkauf eines Motorrades Rechtsmangel bei Eintragung des gekauften Motorrades im Schengener Informationssystem Rechtsmangel bei fehlerhafter Eintragung des gekauften Motorrades im SIS Abtretbarkeit eines Ersatzanspruchs gemäß dem StrEG

Soweit ein verkauftes Motorrad zur Fahndung ausgeschrieben war, liegt ein Rechtsmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer dem Mangel nicht abhilft. Dies gilt auch dann, wenn die Ausschreibung zur Fahndung fälschlicherweise erfolgt war. Der Käufer hat dann bei Rücktritt künftig entstehende Ansprüche auf eine StrEG-Entschädigung an den Verkäufer abzutreten, wenn das Fahrzeug aufgrund der Fahndung behördlicherseits sichergestellt und nachfolgend verkauft worden ist.

1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Juni 2022, Az. 12 O 50/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: