OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.12.2020
5 U 55/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 68/19

Rückabwicklung eines LebensversicherungsvertragesIm Policenmodell abgeschlossener LebensversicherungsvertragTreuwidrigkeit eines Widerspruchs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 5 U 55/20

DRsp Nr. 2021/14879

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages Im Policenmodell abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag Treuwidrigkeit eines Widerspruchs

Besondere Umstände, die den Widerspruch gegen einen im Policemodell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ausnahmsweise als treuwidrig erscheinen lassen, können dadurch begründet sein, dass der Versicherungsnehmer im Anschluss an eine von ihm beantragte Beitragsfreistellung ein Angebot auf Wiederinkraftsetzung des Vertrages unterzeichnet und er, nachdem dieses mangels Einreichung eines Gesundheitsfragebogens abgelehnt wird, daraufhin einen weiteren, vollständigen, zur Annahme führenden Antrag auf Wiederinkraftsetzung des Vertrages einreicht.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.06.2020 - 14 O 68/19 - einstimmig ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Gründe:

I.