LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.12.2019
L 2 R 116/19
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 4; SGB VI § 118 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 396/16

Rückerstattung überzahlter Rente nach Versterben des RentnersInanspruchnahme von gutgläubigen EmpfängernEmpfängers einer unbaren Geldleistung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen L 2 R 116/19

DRsp Nr. 2020/13183

Rückerstattung überzahlter Rente nach Versterben des Rentners Inanspruchnahme von gutgläubigen Empfängern Empfängers einer unbaren Geldleistung

1. Eine Inanspruchnahme von gutgläubigen Empfängern, die ihrerseits ihre im Zuge eines zivilrechtlich abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages geschuldeten Gegenleistungen erbracht haben, kommt nicht in Betracht.2. Die Inanspruchnahme des Empfängers einer unbaren Geldleistung, die zu Lasten eines Kontos mit postmortalen Renteneingängen erbracht worden ist, ist nur dann möglich, wenn über die tatsächliche Weiterleitung eines entsprechenden Geldbetrages hinaus ein sachlicher Grund für die Abwälzung des Schadens auf den Zahlungsempfänger festzustellen ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Januar 2019 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2016 und des in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 4; SGB VI § 118 Abs. 3;

Tatbestand: