SG Schwerin, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 181/14
Rücknahme- und Erstattungsbescheid bezüglich der Altersrente für langjährig VersicherteBerücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer AltersrenteBerechnung der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen der Altersrente anhand des EinkommensteuerbescheidesVertrauensschutz bei Rücknahme eines RentenbescheidesGewinnschätzung des Steuerberaters im Hinblick auf die Berechnung der Rentenzahlung unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen L 4 R 79/17
DRsp Nr. 2023/4229
Rücknahme- und Erstattungsbescheid bezüglich der Altersrente für langjährig VersicherteBerücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer AltersrenteBerechnung der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen der Altersrente anhand des EinkommensteuerbescheidesVertrauensschutz bei Rücknahme eines RentenbescheidesGewinnschätzung des Steuerberaters im Hinblick auf die Berechnung der Rentenzahlung unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes
1. Zur Unwirksamkeit eines "Vorbehalts" hinsichtlich der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen des § 34SGB VI in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung (aF).2. Es stellt einen groben Ermessensfehler dar, die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45SGB X zugleich als (alleinigen) Aspekt für eine zu Lasten des Versicherten ergehende Ermessensentscheidung heranzuziehen.3. Ist wegen § 4a ESTG auch im Rahmen von § 34SGB VI aF i.V.m. § 15SGB IV auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr abzustellen, sodass ein Versicherter rein tatsächlich im Zeitraum des Rentenbezuges über die als Hinzuverdienst anzusehenden Einkünfte gar nicht verfügen kann, ist dieser offenkundige Umstand im Rahmen der nach § 45SGB X zu treffenden Ermessensentscheidung zugunsten des Versicherten zu berücksichtigen.
Tenor
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