LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.02.2023
L 4 R 79/17
Normen:
SGB I § 42 Abs. 2 S. 2; SGB I § 42 Abs. 1; SGG § 77; GG Art. 20 Abs. 3; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGB X § 32 Abs. 3; SGB X § 32 Abs. 2; SGB X § 48; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 21 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 20 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3;
Fundstellen:
NZS 2023, 632
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 181/14

Rücknahme- und Erstattungsbescheid bezüglich der Altersrente für langjährig VersicherteBerücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer AltersrenteBerechnung der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen der Altersrente anhand des EinkommensteuerbescheidesVertrauensschutz bei Rücknahme eines RentenbescheidesGewinnschätzung des Steuerberaters im Hinblick auf die Berechnung der Rentenzahlung unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen L 4 R 79/17

DRsp Nr. 2023/4229

Rücknahme- und Erstattungsbescheid bezüglich der Altersrente für langjährig Versicherte Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer Altersrente Berechnung der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen der Altersrente anhand des Einkommensteuerbescheides Vertrauensschutz bei Rücknahme eines Rentenbescheides Gewinnschätzung des Steuerberaters im Hinblick auf die Berechnung der Rentenzahlung unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes

1. Zur Unwirksamkeit eines "Vorbehalts" hinsichtlich der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung (aF).2. Es stellt einen groben Ermessensfehler dar, die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X zugleich als (alleinigen) Aspekt für eine zu Lasten des Versicherten ergehende Ermessensentscheidung heranzuziehen.3. Ist wegen § 4a ESTG auch im Rahmen von § 34 SGB VI aF i.V.m. § 15 SGB IV auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr abzustellen, sodass ein Versicherter rein tatsächlich im Zeitraum des Rentenbezuges über die als Hinzuverdienst anzusehenden Einkünfte gar nicht verfügen kann, ist dieser offenkundige Umstand im Rahmen der nach § 45 SGB X zu treffenden Ermessensentscheidung zugunsten des Versicherten zu berücksichtigen.

Tenor