BVerfG - Beschluss vom 10.05.2017
1 BvR 253/17
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB XII a.F. § 44 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 312/16 NZB RG
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 188/16 NZB
SG Berlin, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 3118/14

Rückwirkende Kürzung von ergänzend bezogenen Sozialhilfeleistungen wegen einer Rentenerhöhung

BVerfG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 253/17

DRsp Nr. 2017/12598

Rückwirkende Kürzung von ergänzend bezogenen Sozialhilfeleistungen wegen einer Rentenerhöhung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB XII a.F. § 44 Abs. 1 S. 4;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, die unter Geltung von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (a. F.) die rückwirkende Kürzung von ergänzend bezogenen Sozialhilfeleistungen wegen einer Rentenerhöhung bereits in dem Monat bestätigten, in dem die Rentenerhöhung erfolgt ist.

I.

1. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Altersrente und ergänzend Sozialhilfeleistungen. Ihre Altersrente wurde ab dem Monat Juli 2015 um 13,42 Euro erhöht. Das Sozialamt kürzte die Sozialhilfeleistungen rückwirkend auch für den Monat Juli 2015 in entsprechender Höhe.