Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, die unter Geltung von §
I.
1. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Altersrente und ergänzend Sozialhilfeleistungen. Ihre Altersrente wurde ab dem Monat Juli 2015 um 13,42 Euro erhöht. Das Sozialamt kürzte die Sozialhilfeleistungen rückwirkend auch für den Monat Juli 2015 in entsprechender Höhe.
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