OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.08.2022
11 U 237/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2022, 1573
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 230/19

Rückzahlung von VersicherungsprämienVoraussetzungen einer LeistungskondiktionVerfristeter WiderspruchRechtsmissbräuchlicher WiderspruchFolgeentscheidung zu OLG Brandenburg 11 U 237/21 v. 05.07.2022

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 11 U 237/21

DRsp Nr. 2022/13174

Rückzahlung von VersicherungsprämienVoraussetzungen einer LeistungskondiktionVerfristeter WiderspruchRechtsmissbräuchlicher WiderspruchFolgeentscheidung zu OLG Brandenburg 11 U 237/21 v. 05.07.2022

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 230/19 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.