BAG - Beschluß vom 01.03.2005
9 AZN 29/05
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 199
BAGE 114, 57
BAGReport 2005, 249
MDR 2005, 875
NJW 2005, 2638
NZA 2005, 654
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 671/04
ArbG Hannover, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 459/03

Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs bei Nichterörterung von Rechtsfragen

BAG, Beschluß vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 9 AZN 29/05

DRsp Nr. 2005/11611

Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs bei Nichterörterung von Rechtsfragen

»1. Hat ein Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet, das Landesarbeitsgericht habe in der mündlichen Verhandlung eine bestimmte Rechtsfrage nicht angesprochen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Inhalt des gesamten Rechtsgesprächs dargelegt wird.2. Ob eine Nichterörterung von Rechtsfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht sich als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen kann, hat der Senat nicht entschieden.«_

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 ;

Gründe: