8/1.3.2 Ruhepausen

Autor: Sadtler

Begriff

Ruhepausen zählen nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Was genau eine Ruhepause ist, ist im ArbZG nicht definiert. Ausgehend von ihrem Zweck, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur kurzfristigen Erholung zu geben und damit ermüdungsbedingten Leistungsminderungen und Unfallgefahren vorzubeugen, versteht man unter einer Ruhepause eine im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, in der der Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat, sondern frei darüber verfügen kann, wo und wie er diese Zeit verbringt. Entscheidendes Kriterium für eine Ruhepause ist die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Arbeitspflicht, also auch von der Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten.16) Eine Ruhepause ist daher nicht gegeben, wenn Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst vorliegt oder wenn der Arbeitnehmer aus technischen, organisatorischen oder sonstigen betriebsbedingten Gründen pausieren muss, z.B. wenn er seine "Pause" mit Kunden verbringen oder wegen eines Maschinenschadens oder ablaufbedingt warten muss, bis ein Rohstoff abgekühlt ist.17) hingegen zählt arbeitszeitrechtlich zur Ruhezeit nach § .