LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2019
12 Sa 152/19 SK
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII; SokaSiG § 10; SokaSiG § 10 Anl. 37;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 615/17

Sachlicher Geltungsbereich des VTV für Erstellung und Änderung technischer Anlagen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 152/19 SK

DRsp Nr. 2020/3981

Sachlicher Geltungsbereich des VTV für Erstellung und Änderung technischer Anlagen

Die Erstattung/Änderung technischer Anlagen unterfällt § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, wenn keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV bzw. keine Einschränkung der AVE (§ 10 SokaSiG i.V.m. Anlage 37 zum SokaSiG) vorliegt

Tenor

Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. November 2018 – 8 Ca 615/17 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII; SokaSiG § 10; SokaSiG § 10 Anl. 37;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.