OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.12.2020
9 U 91/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 336/19

Schadenersatzansprüche wegen Erwerbs eines vermeintlich vom Abgasskandal betroffenen FahrzeugsKein vorsätzlich sittenwidriges Handeln

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2020 - Aktenzeichen 9 U 91/20

DRsp Nr. 2022/1337

Schadenersatzansprüche wegen Erwerbs eines vermeintlich vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Kein vorsätzlich sittenwidriges Handeln

Tenor

1

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17.02.2020, Aktenzeichen 6 O 336/19, wird zurückgewiesen.

2

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche wegen Erwerbs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geltend.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

1. 2. - - 3. 4. 5. - -