BAG - Urteil vom 20.11.2003
8 AZR 439/02
Normen:
BGB § 611 (Haftung des Arbeitgebers) ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 210
NZA 2004, 752
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 76/00
ArbG Hamburg, vom 28.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 383/97

Schadensersatz - Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber wegen ungerechtfertigter Kündigung des Ausbildungsverhältnisses; kein Anspruch des Auszubildenden auf Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 439/02

DRsp Nr. 2004/6290

Schadensersatz - Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber wegen ungerechtfertigter Kündigung des Ausbildungsverhältnisses; kein Anspruch des Auszubildenden auf Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis

Orientierungssätze: 1. Ein Ausbildender ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er einen Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt. 2. Ein Auszubildender, der eine Verletzung des Ausbildungsvertrages geltend macht, hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der durch die Nichtübernahme in ein festes Arbeitsverhältnis entfallenen Vergütung.

Normenkette:

BGB § 611 (Haftung des Arbeitgebers) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangen kann, weil diese das Vertragsverhältnis der Parteien rechtswidrig gekündigt habe.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer bundesweit tätigen Lebensversicherung, seit 1. Oktober 1996 in deren Geschäftsstelle U zur Ausbildung für eine Tätigkeit im Versicherungsaußendienst gegen eine vereinbarte Bruttovergütung von 2.690,00 DM monatlich beschäftigt.

Der befristete Ausbildungsvertrag vom 1. Oktober 1996 enthält ua. Folgende Regelungen:

"...