LG Koblenz, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2/14
OLG Koblenz, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 862/14
Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren nach einem Badeunfall; Umfang der Aufsichtspflicht der zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen; Beweislastumkehr bei grob fahrlässiger Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs; Auswahl eines geeigneten Standorts für regelmäßige Kontrollblicke; Gewährleistung rascher und wirksamer Hilfeleistung in Notfällen
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen III ZR 60/16
DRsp Nr. 2017/17799
Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren nach einem Badeunfall; Umfang der Aufsichtspflicht der zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen; Beweislastumkehr bei grob fahrlässiger Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs; Auswahl eines geeigneten Standorts für regelmäßige Kontrollblicke; Gewährleistung rascher und wirksamer Hilfeleistung in Notfällen
GG Art. 34 Satz 1a) Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann (Anschluss an BGH, Urteile vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78, NJW 1980, 392, 393 und vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946 f). In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.
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