BGH - Urteil vom 23.11.2017
III ZR 60/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 217, 50
DAR 2018, 325
DÖV 2018, 380
JZ 2018, 412
MDR 2018, 256
MDR 2018, 88
NJW 2018, 301
VersR 2018, 614
r+s 2018, 100
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2/14
OLG Koblenz, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 862/14

Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren nach einem Badeunfall; Umfang der Aufsichtspflicht der zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen; Beweislastumkehr bei grob fahrlässiger Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs; Auswahl eines geeigneten Standorts für regelmäßige Kontrollblicke; Gewährleistung rascher und wirksamer Hilfeleistung in Notfällen

BGH, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen III ZR 60/16

DRsp Nr. 2017/17799

Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren nach einem Badeunfall; Umfang der Aufsichtspflicht der zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen; Beweislastumkehr bei grob fahrlässiger Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs; Auswahl eines geeigneten Standorts für regelmäßige Kontrollblicke; Gewährleistung rascher und wirksamer Hilfeleistung in Notfällen

GG Art. 34 Satz 1 a) Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann (Anschluss an BGH, Urteile vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78, NJW 1980, 392, 393 und vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946 f). In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.