OLG Hamburg - Urteil vom 11.08.2022
6 U 44/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1401
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 407 HKO 19/19

Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines TransportschadensVerletzung der allgemeinen Pflicht zur vertragsgemäßen LeistungserbringungMehraufwand für einen LufttransportAufwendungen zur Schadensminderung

OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 6 U 44/21

DRsp Nr. 2022/12204

Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines Transportschadens Verletzung der allgemeinen Pflicht zur vertragsgemäßen Leistungserbringung Mehraufwand für einen Lufttransport Aufwendungen zur Schadensminderung

Orientierungssatz: Zur Verspätungshaftung im Seefrachtrecht.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.05.2021, Az.: 407 HKO 19/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines Transportschadens.

Die Klägerin ist alleiniger Transportversicherer der S. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), die Beklagte ist ein Logistikunternehmen.