LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2003
9 Sa 974/03
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 254 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 282 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 291 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1475/02

Schadensersatz nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung bei fehlerhafter Aussat von Winterraps

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 974/03

DRsp Nr. 2004/7017

Schadensersatz nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung bei fehlerhafter Aussat von Winterraps

Bei einem pflichtwidrigen Unterlassen der Abdrehproben und des Saatgutverbrauches handelt der Arbeitnehmer auch dann nur mit normaler Fahrlässigkeit, wenn er als ausgebildeter Landwirtschaftsmeister über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt diese Maßnahmen zu ergreifen und den Sävorgang zu unterlassen oder sofort abzubrechen, selbst wenn von der fehlerhaften Bestellung eine Ackerfläche von 12 Hektar betroffen ist.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 254 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 282 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 291 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.

Von der wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2003 (S. 2 bis 7 = Bl. 300 bis 305 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.468,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen,