OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.2020
7 U 90/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 563
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 014 O 73/20

Schadensersatz nach einem beim gemeinsamen Tanz erlittenen SturzVoraussetzungen für ein deklaratorisches SchuldanerkenntnisKonkludente Einwilligung in die mit einem Tanz typischerweise einhergehenden Risiken

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 7 U 90/20

DRsp Nr. 2021/3665

Schadensersatz nach einem beim gemeinsamen Tanz erlittenen Sturz Voraussetzungen für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis Konkludente Einwilligung in die mit einem Tanz typischerweise einhergehenden Risiken

1. Die Erklärung eines Tanzpartners nach einem Sturz beim Tanzen gegenüber dem anderen, verletzten Tanzpartner „Ich zeige mich auf jeden Fall an, wenn irgendetwas ist.“ stellt mangels erforderlichen Rechtsbindungswillens kein (deklaratorisches) Anerkenntnis dar.2. In der freiwilligen Aufnahme eines Paartanzes kann – so auch hier – eine konkludente Einwilligung in die mit dem jeweiligen Tanz typischerweise einhergehenden – nur einfach fahrlässig durch den Tanzpartner verursachten – (Verletzungs-)Risiken liegen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem beim gemeinsamen Tanz erlittenen Sturz in Anspruch.