BGH - Urteil vom 07.12.2017
VII ZR 204/14
Normen:
BGB § 157; BGB § 278; BGB § 328; SGB X § 116;
Fundstellen:
BauR 2018, 535
MDR 2018, 275
NJW 2018, 1537
NZBau 2018, 286
VersR 2018, 437
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 424/11
OLG Saarbrücken, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 116/13

Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer eines Unternehmers gegen den Besteller einer Werkleistung nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Einbeziehung Dritter in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten; Erstreckung der vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers auf die Arbeitnehmer des Vertragspartners auf Grundlage von Werkverträgen

BGH, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen VII ZR 204/14

DRsp Nr. 2018/265

Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer eines Unternehmers gegen den Besteller einer Werkleistung nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Einbeziehung Dritter in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten; Erstreckung der vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers auf die Arbeitnehmer des Vertragspartners auf Grundlage von Werkverträgen

Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist.