LAG Rheinland-Pfalz, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 420/18
ArbG Mainz, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 441/18
Schadensersatzanspruch eines übergangenen Stellenbewerbers im öffentlichen DienstVorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz im Schadensersatzrecht nach § 839 BGBObliegenheit des Arbeitgebers zur Information der Bewerber über den Stand ihrer Bewerbungen beim Schadensersatzanspruch nach § 839 BGBBeurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz beim Rechtsbegriff der Zumutbarkeit i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB
BAG, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 192/20
DRsp Nr. 2021/4574
Schadensersatzanspruch eines übergangenen Stellenbewerbers im öffentlichen DienstVorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz im Schadensersatzrecht nach § 839BGBObliegenheit des Arbeitgebers zur Information der Bewerber über den Stand ihrer Bewerbungen beim Schadensersatzanspruch nach § 839BGBBeurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz beim Rechtsbegriff der Zumutbarkeit i.S.d. § 839 Abs. 3BGB
Orientierungssätze:1. Ein übergangener Bewerber kann Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verlangen, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Diensts eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten vergibt, die bei ordnungsgemäßer Auswahl ihm hätte übertragen werden müssen (Rn. 28).2. Nach der Wertung des § 839 Abs. 3BGB soll allerdings grundsätzlich nur der Stellenbewerber Schadensersatz erhalten, der sich im Vorfeld der absehbaren Auswahlentscheidung des Arbeitgebers bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2GG durch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes wahrt. Dies entspricht dem schadensersatzrechtlichen Grundsatz, dass der Primärrechtsschutz Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz hat (Rn. 30).
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