BAG - Urteil vom 01.12.2020
9 AZR 192/20
Normen:
BGB § 254; BGB § 612a;
Fundstellen:
AuR 2021, 233
BB 2021, 1214
EzA GG Art. 33 Nr. 53
EzA-SD 2021, 6
NJW 2021, 1180
NZA 2021, 497
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 420/18
ArbG Mainz, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 441/18

Schadensersatzanspruch eines übergangenen Stellenbewerbers im öffentlichen DienstVorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz im Schadensersatzrecht nach § 839 BGBObliegenheit des Arbeitgebers zur Information der Bewerber über den Stand ihrer Bewerbungen beim Schadensersatzanspruch nach § 839 BGBBeurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz beim Rechtsbegriff der Zumutbarkeit i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB

BAG, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 192/20

DRsp Nr. 2021/4574

Schadensersatzanspruch eines übergangenen Stellenbewerbers im öffentlichen Dienst Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz im Schadensersatzrecht nach § 839 BGB Obliegenheit des Arbeitgebers zur Information der Bewerber über den Stand ihrer Bewerbungen beim Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz beim Rechtsbegriff der Zumutbarkeit i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB

Orientierungssätze: 1. Ein übergangener Bewerber kann Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verlangen, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Diensts eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten vergibt, die bei ordnungsgemäßer Auswahl ihm hätte übertragen werden müssen (Rn. 28). 2. Nach der Wertung des § 839 Abs. 3 BGB soll allerdings grundsätzlich nur der Stellenbewerber Schadensersatz erhalten, der sich im Vorfeld der absehbaren Auswahlentscheidung des Arbeitgebers bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes wahrt. Dies entspricht dem schadensersatzrechtlichen Grundsatz, dass der Primärrechtsschutz Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz hat (Rn. 30).