BGH - Versäumnisurteil vom 23.02.2018
V ZR 101/16
Normen:
WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; WEG § 29 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 859
MietRB 2018, 271
NJW 2018, 2550
NZG 2018, 1140
NZM 2018, 615
ZMR 2018, 1015
Vorinstanzen:
AG München, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 481 C 29289/12 WEG
LG München I, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 11890/14 WEG

Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die restliche Wohnungseigentümergemeinschaft wegen verzögerter Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums; Zurückführung von Feuchtigkeitsschäden in einer Souterrainwohnung auf Mängel des Gemeinschaftseigentums

BGH, Versäumnisurteil vom 23.02.2018 - Aktenzeichen V ZR 101/16

DRsp Nr. 2018/7337

Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die restliche Wohnungseigentümergemeinschaft wegen verzögerter Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums; Zurückführung von Feuchtigkeitsschäden in einer Souterrainwohnung auf Mängel des Gemeinschaftseigentums

Lehnen die Wohnungseigentümer es durch Beschluss ab, eine Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durchzuführen, die ein Wohnungseigentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt, und erhebt der Wohnungseigentümer Anfechtungsklage und zugleich eine auf die begehrte Maßnahme bezogene Beschlussersetzungsklage, so werden Schadensersatzansprüche wegen einer verzögerten Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nachfolgende Vertagungsbeschlüsse nicht anficht (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11). WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 a) Trifft die Wohnungseigentümer ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht, ihr Stimmrecht dergestalt auszuüben, dass die erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschlossen werden, haften sie bei deren Verletzung nach § 280 Abs. 1 BGB (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 24; Urteil vom 13. Juli 2012 - , NJW 2012, Rn. 6). Die pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner.