OLG Köln - Urteil vom 27.12.2017
16 U 56/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1758
VersR 2019, 373
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 488/13

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Kabelschutzrohren und Lichtwellenleiterkabeln

OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017 - Aktenzeichen 16 U 56/17

DRsp Nr. 2018/3293

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Kabelschutzrohren und Lichtwellenleiterkabeln

1. Ein Tiefbauunternehmen, das im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, muss sich vor Beginn der Arbeiten zuverlässig erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Dies erfordert die Erkundigung nicht nur bei den im Normalfall nicht an der Verlegung von Versorgungsleitungen beteiligten kommunalen Bauämtern, sondern auch bei den zuständigen und in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen. 2. Diese Pflicht trifft auch einen Tiefbauunternehmer, der lediglich als Subunternehmer einer größeren Firma tätig wird. Dieser darf sich nicht lediglich auf die Anweisungen Dritter oder seines Auftraggebers verlassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.03.2017, 5 O 488/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.