BGH - Urteil vom 21.11.2017
II ZR 184/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 264a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 119/11
OLG Düsseldorf, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-14 U 187/13

Schadensersatzbegehren des Treugeberkommanditisten wegen Aufklärungspflichtverletzung i.R. seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft; Ausrichtung von Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung; Vermittlung eines unzutreffenden Eindrucks von den Risiken der Beteiligung durch den Emissionsprospekt; Bestimmtheit von Klageanträgen; Unabhängigkeit und Selbständigkeit der äußerlich verbundenen Verfahren

BGH, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen II ZR 184/15

DRsp Nr. 2018/2544

Schadensersatzbegehren des Treugeberkommanditisten wegen Aufklärungspflichtverletzung i.R. seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft; Ausrichtung von Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung; Vermittlung eines unzutreffenden Eindrucks von den Risiken der Beteiligung durch den Emissionsprospekt; Bestimmtheit von Klageanträgen; Unabhängigkeit und Selbständigkeit der äußerlich verbundenen Verfahren

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Hauptanträge (Berufungsanträge zu 1 bis 6 mit Ausnahme der auf Widerruf gestützten Ansprüche) abgewiesen worden sind.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 264a;

Tatbestand