BGH - Urteil vom 21.11.2017
II ZR 191/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 264a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 55/11
OLG Düsseldorf, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-14 U 173/13

Schadensersatzbegehren des Treugeberkommanditisten wegen Aufklärungspflichtverletzung i.R. seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft; Ausrichtung von Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung; Vermittlung eines unzutreffenden Eindrucks von den Risiken der Beteiligung durch den Emissionsprospekt; Bestimmtheit von Klageanträgen; Unabhängigkeit und Selbständigkeit der äußerlich verbundenen Verfahren

BGH, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen II ZR 191/15

DRsp Nr. 2018/2551

Schadensersatzbegehren des Treugeberkommanditisten wegen Aufklärungspflichtverletzung i.R. seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft; Ausrichtung von Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung; Vermittlung eines unzutreffenden Eindrucks von den Risiken der Beteiligung durch den Emissionsprospekt; Bestimmtheit von Klageanträgen; Unabhängigkeit und Selbständigkeit der äußerlich verbundenen Verfahren

In Fällen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines fehlerhaften Emissionsprospekts auf Prospekthaftung im weiteren Sinne und auf Delikt, sowie häufig auch auf Prospekthaftung im engeren Sinne gestützt wurde, ist erkennbar von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen. Stützt sich der Anleger auch auf eine fehlerhafte Beratung, so ist ein einheitlicher Streitgegenstand jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kläger zugleich Prospektfehler geltend macht und der Prospekt der Beratung zugrunde lag oder der Kläger sich darauf beruft, über Prospektfehler in der Beratung nicht aufgeklärt worden zu sein.

Tenor