BGH - Urteil vom 30.11.2017
I ZR 143/16
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; VVG §§ 60 ff.; VVG § 63;
Fundstellen:
DAR 2018, 263
NJW 2018, 1160
VersR 2018, 349
ZIP 2018, 637
r+s 2018, 222
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1585/15
OLG Oldenburg, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 11/16

Schadensersatzbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsvermittler wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls; Hilfestellung des Versicherungsmaklers bei der Regulierung eines Versicherungsschadens; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

BGH, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen I ZR 143/16

DRsp Nr. 2018/3059

Schadensersatzbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsvermittler wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls; Hilfestellung des Versicherungsmaklers bei der Regulierung eines Versicherungsschadens; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

a) Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB.b) Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.c) Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil die Obliegenheit allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft; der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.